Aktuelle Informationen aus dem Zulassungswesen • Neuregelungen zur Erteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015
 Ab dem 1. April 2015 wird das Kurzzeitkennzeichen nur noch fahrzeugbezogen für Probe- oder Überführungsfahrten ausgegeben. Das heißt, die Fahrzeugdaten werden von der Zulassungsbehörde und nicht mehr vom Halter/ von der Halterin in den Fahrzeugschein eingetragen. Die Möglichkeit, mit Kurzzeitkennzeichen Prüfungsfahrten durchzuführen, gibt es nicht mehr. Bei der Beantragung sind nun die Original-Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassungsbescheinigung Teil II oder COC-Papier), eine gültige Hauptuntersuchung (HU), und bei Nutzfahrzeugen zusätzlich die Sicherheitsprüfung (SP) für das betreffende Fahrzeug vorzulegen. Der Antrag kann künftig nicht nur bei der Zulassungsbehörde des Wohnorts, sondern auch am aktuellen Standort des Fahrzeuges beantragt werden. Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ, bzw. hat es keine Einzelgenehmigung dürfen nur Fahrten durchgeführt werden, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Die Fahrten dürfen innerhalb von Frankfurt am Main oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk (Hochtaunuskreis, Wetteraukreis, Main-Kinzig-Kreis, Kreis Offenbach, Stadt Offenbach, Kreis Groß-Gerau, Main-Taunus-Kreis) durchgeführt werden. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vor dem Ablauf des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Prüfstelle innerhalb von Frankfurt am Main und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt innerhalb von Frankfurt am Main oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden, dürfen diese Fahrten nicht ausführen. Kurzzeitkennzeichen werden für die Dauer von maximal 5 Tagen ausgegeben. Ihre Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Ebenso erfolgt bei der Zuteilung keine Vordatierung, d.h. sie sind ab dem Tag gültig, an dem sie ausgegeben werden. • Bundesweite Kennzeichenmitnahme ab 01.01.2015 Seit dem 01.01.2015 gibt es bundesweit die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme bei Wohn- oder Betriebssitzwechsel. Dafür wurde § 13 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) neu gefasst. Fahrzeughalter und Fahrzeughalterinnen können nun bei einem Wohnsitz- oder Betriebssitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes das bisherige Kennzeichen weiter führen. Dies gilt auch im Falle mehrerer Wohn- bzw. Betriebssitzwechsel hintereinander. Allerdings endet das Recht zur Kennzeichenmitnahme bzw. Weiterführung mit Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges. Die Möglichkeit zur Kennzeichen- mitnahme entbindet jedoch nicht von der weiter bestehenden Pflicht bei einem Wohn- bzw. Betriebssitzwechsel bei der Zulassungsbehörde des neuen Zulassungsbezirkes die neue Adresse in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eintragen bzw. das Fahrzeug im örtlichen Fahrzeugregister registrieren zu lassen. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) ist dagegen nicht erforderlich. Die bisher in Hessen bestehende Regelung zur Kennzeichenmitnahme bei gleichzeitigem Halterwechsel ist mit Ablauf des 31.12.2014 entfallen. Die Mitnahme der Kennzeichen ist nur noch 'ohne' Halterwechsel möglich. Selbstverständlich können Fahrzeughalter bzw. Fahrzeughalterinnen bei einem Wohnsitz- oder Betriebswechsel auch bei der neuen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen. In diesen Fällen ist aber zusätzlich die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie der bisherigen Kennzeichen notwendig. • Online-Ausserbetriebsetzung ab 01.01.2015 Ab dem 01. Januar 2015 können zugelassene Fahrzeuge auch online über ein Internetportal bei der zuständigen Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass • das Fahrzeug über Kennzeichen verfügt, auf denen Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes genutzt werden. Diese werden in Frankfurt am Main ab 05. Januar 2015 im Rahmen einer Neu- oder Wiederzulassung ausgegeben, • für das Fahrzeug eine "neue" Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde, d. h. das sich auf dem Dokument ein freizulegender Sicherheitscode befindet und • der neue Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) zur Identifizierung eingesetzt wird. Erst nach Bearbeitung Ihrer Online-Abmeldung durch die Zulassungsstelle gilt das Fahrzeug als rechtmäßig außer Betrieb gesetzt. Hierüber erfolgt eine schriftliche Mitteilung an den Fahrzeughalter. • Euro-Kennzeichen sind seit dem 1. November 2000 bundesweit Pflicht. • KFZ - Steuergesetz seit 01.01.2004 Seit dem 1. Januar 2004 besteht ein neues Steuergesetz. Dies bedeutet, dass jeder Bürger, der ein KFZ zulassen möchte, bei der Zulassungsstelle eine Einzugsermächtigung für die KFZ - Steuer abgeben muss. Dabei wird automatisch eine Steuer - Rückstandsprüfung durchgeführt. Sollten Steuerschulden von mehr als 10,- € bestehen, kann keine Zulassung des KFZ erfolgen. Sie haben dann aber die Möglichkeit, direkt beim Finanzbeamter auf der Zulassungsstelle Ihre Steuerschuld zu begleichen. Dann kann das KFZ zugelassen werden. • TÜV-Bericht Mit dem Erlass vom 1. Dezember 1999, benötigen wir für die Zulassung Ihres Kraftfahrzeugs den letzten TÜV-Bericht, wenn die Abnahme nach dem 1.Dezember 1999 erfolgte. Dies gilt im zugelassenen als auch im abgemeldeten Zustand. Ohne TÜV-Bericht kann keine Zulassung erfolgen! Dieses gilt für alle Fahrzeuge, bei den nach drei Jahren erstmals eine TÜV- Bericht angefertigt wurde.

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